Reisebedingungen für Pauschalangebote

 

Liebe*r Teilnehmende, liebe Eltern,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem*der Teilnehmenden - nachstehend TN genannt - und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Reiseveranstalter - nachstehend „AWO“ genannt - zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

 

1.    Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Reisevertrages

1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und Bestätigung in Textform durch AWO teilnehmen.

1.2. Für alle Buchungsarten gilt: Grundlage des Angebots von AWO und der Buchung der*des TN sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem*der TN bei der Buchung vorliegen.

1.3. AWO weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

1.4. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit dieser Buchung bietet der*die TN AWO den Abschluss des Vertrages verbindlich an. An die Buchung ist der*die TN 5 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch AWO zustande, welche AWO schriftlich, per Fax oder in Textform übermitteln kann.

1.5. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem*der TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von AWO erläutert.

b) Soweit der Vertragstext von AWO im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der*die TN über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der*die TN AWO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der*die TN 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

d) Dem*der TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

e) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des*der TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. AWO ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des*der TN anzunehmen oder nicht.

f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von AWO bei dem*der TN zu Stande.

 

2.    Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der*die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, obwohl AWO zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des*der TN gegeben ist, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AWO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den*die TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

 

3.    Preiserhöhung

3.1. AWO behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

3.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für AWO nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann AWO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AWO von dem*der TN den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AWO von dem*der TN verlangen.

3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber AWO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AWO verteuert hat.

3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AWO den*die TN unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend bei dem*der TN zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der*die TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AWO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den*die TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der*die TN hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von AWO über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4.    Rücktritt durch den*die TN vor Reisebeginn /Stornokosten

4.1. Der*die TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AWO unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem*der TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der*die TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er*sie die Reise nicht an, so verliert AWO den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AWO, soweit der Rücktritt nicht von ihm*ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. AWO hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des*der TN wie folgt berechnet:

bis 30 Tage vor Reiseantritt                                     20%

vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt                       40%

vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt                         60%

vom 7. Tag bis 1. Tag                                                 80%

ab dem Abreisetag oder bei Nichtanreise             90% des Reisepreises.

4.4. Dem*der TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, AWO nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5. AWO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit AWO nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist AWO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Auf das Recht des*der TN gemäß § 651 b BGB, eine*n Ersatzteilnehmende*n zu stellen, welches durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt, wird ausdrücklich hingewiesen. Der*die Ersatzteilnehmende muss teilnahmeberechtigt gem. Ziffer 1.1. sein.

4.7. Dem*der TN wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung und einer Versicherung zur Abdeckung der Kosten einer Rückführung für den Fall der Krankheit oder eines Unfalls ausdrücklich empfohlen.

 

5.    Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des*der TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des*der TN dennoch vorgenommen, kann AWO bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten /Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pro Umbuchung / TN erheben.

5.2. Umbuchungswünsche der*des TN, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6.    Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmendenzahl

AWO kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmendenzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)  Die Mindestteilnehmendenzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch AWO muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung angegeben sein

b) AWO hat die Mindestteilnehmendenzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) AWO ist verpflichtet, dem*der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmendenzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von AWO später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

e) Der*die TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AWO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den*die TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der*die TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch AWO diesem gegenüber geltend zu machen.

f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der*die TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

 7.    Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. AWO erwartet, dass der*die TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer und Betreuerinnen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. AWO kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der*die TN ungeachtet einer Abmahnung von AWO oder dessen örtliche Vertreter*innen nachhaltig stört oder wenn er*sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der*die TN gegen die ihm*ihr bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3. AWO ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der*die TN und/oder dessen gesetzliche*r Vertreter*in schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des*der TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, AWO über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn AWO die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch AWO, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

Kündigt AWO, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; AWO muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die AWO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des*der Reiseteilnehmer*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort.

 

8.    Obliegenheiten des*der TN

8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit AWO wie folgt konkretisiert. Der*die TN ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber AWO unter der unten angegebenen Adresse anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des*der TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem*der TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der*die TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm*ihr die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AWO erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AWO eine ihm von dem*der TN bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AWO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des*der TN gerechtfertigt wird.

8.2. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen von dem*der TN unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von AWO angegebenen Stelle (siehe oben 8.1.) anzuzeigen.

 

9.    Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von AWO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des*der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit AWO für einen dem*der TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. AWO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den*die TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von AWO sind. AWO haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des*der TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des*der TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AWO ursächlich geworden ist.

Durch die vorstehende Regelung bleibt eine etwaige Haftung von AWO aus der Verletzung von Vermittlerpflichten unberührt.

 

10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Information über Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der*die TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AWO unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der*die TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Die Frist nach Ziffer 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4. AWO weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass AWO nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für AWO verpflichtend würde, informiert AWO die Verbraucher*innen hierüber in geeigneter Form. AWO weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/   hin.

 

11. Verjährung

11.1. Ansprüche der*des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AWO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AWO beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AWO oder eines*einer gesetzlichen Vertreters*Vertreterin oder Erfüllungsgehilfen von AWO beruhen.

11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem*der TN und AWO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der*die TN oder AWO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. AWO informiert den*die TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist AWO verpflichtet, dem*der TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald AWO weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den*die TN informieren.

12.3. Wechselt die dem*der TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird AWO den*die TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite von AWO abrufbar und in den Geschäftsräumen von AWO einzusehen.

 

13. Rechtswahl und Gerichtsstand, Gültigkeit dieser Reisebedingungen

13.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem*der TN und AWO die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können AWO ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.2. Für Klagen von AWO gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AWO vereinbart.

13.3. Diese Reisebedingungen gelten bei Vertragsschluss vor dem 01.07.2018. Für alle Reiseverträge, die nach dem 30.06.2018 geschlossen werden, legt AWO neue Reisebedingungen nach dem neuen EU-Pauschalreisegesetz zugrunde (sofern diese wirksam einbezogen werden), die der*dem Kund*in rechtzeitig vor Buchung übermittelt werden.

 

Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

 

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